Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen und Leistungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller in Bezug auf einen Vertrag getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten i. S. von § 24 AGB-Gesetz.
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Form gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II. Leistungsumfang
Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, Vertragsbedingungen verbindlich festzulegen. Insoweit ist für Umfang und Ausführung der Lieferung und/oder Leistung allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Etwaige Nebenabreden, Änderungen und behauptete Zusicherungen sind ebenfalls nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese Einschränkungen finden keine Anwendung auf unsere Mitarbeiter, die Kraft des Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft von uns zu unserer Vertretung berufen sind.
III. Lieferung, Versand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt, über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
IV. Preise
1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Leistung oder der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Listenpreise orientieren sich an den Marktpreisen bei Lieferung. Zusätzliche Lieferungen und/oder Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich frei ab Lagerort, inkl. Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis mit eingeschlossen.
3. Unsere Angebotspreise verstehen sich in EURO (€) sind immer NETTO- Preise zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.).
V. Zahlung
1. Unsere Rechnungen für Lieferungen und Montageleistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Unsere Rechnungen für Serviceleistungen sind sofort nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar.
2. Unsere Monteure sind zur Entgegennahme von Barzahlungen bei Reparatur- und Montagearbeiten berechtigt.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind unsererseits berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn wir nachweisen, dass uns ein solcher entstanden ist.
6. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind.
6. In unserer Angebotserstellung gelten folgende Zahlungsbedingungenen, außer in anderweitig schriftlich vereinbarten Zahlungsgrundlagen:
· 30 % Anzahlung (ab Zahlungseingang beginnt die Lieferzeit)
· 60 % nach Montage vor Inbetriebnahme (Legung von Zwischenrechnungen je nach Baufortschritt oder Materiallieferungen bis max. 60 % möglich)
· 10 % nach Fertigstellung und Übergabe (fällig innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum)
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverletzung, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auszubauen und zurückzunehmen, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall und die Wertminderung des Liefergegenstandes.
3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Bestellers auf den dann vorhandenen Überschuss ohne vorherige Feststellung und Anerkennung („kausaler Saldo“). Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist weiter verpflichtet, unsere Rechte am Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
4. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Liefer- und Leistungszeit
1. Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Leistungsfristen setzt voraus, dass der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.
2. Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von maximal 10 Tagen hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Gewährleistung / Herstellergarantie
1. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist.
2. Rügen bei Mangel des Erzeugnisses, Falschlieferung, Mengenfehler hat uns der Besteller unverzüglich, nachdem der Fehler festgestellt werden konnte, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Rüge verspätet, sind wir von Mängelhaftung befreit bzw. die Lieferung gilt durch den Besteller als akzeptiert.
3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Erzeugnisses vorliegt, sind wir nach unserer Wahl lediglich zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstige Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzleistung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Schäden am Kühlgut oder sonstigen Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.
4. Unsere Gewährleistung entfällt, falls der Käufer oder Dritte ohne unsere Einwilligung versucht, Störungen an den Erzeugnissen zu beheben.
5. Werden Erzeugnisse zum Einbau in Räume geliefert, so haften wir nicht für die Folgen des mangelhaften Zustandes dieser Räume, insbesondere nicht für Folgen mangelhafter Isolierung. Zur Nachprüfung des Zustandes sind wir nicht verpflichtet.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit sich nachstehend nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Folgeschäden, insbesondere nicht für Schäden am Kühlgut oder für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unserer Seite beruhte. Die Haftungsfreizeichnung gilt ebenfalls nicht für Ansprüche gem. § 1 und § 4 Produkthaftungsgesetz. Die Ansprüche bei anfälligem Unvermögen beschränken sich auf Rücktrittsrecht.
7. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
8. Garantiebedingungen: Neuanlagen 12 Monate ab Übergabedatum mit Nachweis fachmännischer Wartung lt. Arbeitsstättenrichtlinie.
9. Ersatzteilgarantie: 6 Monate ab Rechnungsdatum, abhängig von der Garantieanerkennung des Herstellers.
IX. Rücktritt, Schadensersatz
1. Bei Abnahme- bzw. Abnahmeverzug des Bestellers und bei nachträglicher Unmöglichkeit der Erbringung der vereinbarten Leistung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Vorschriften § 293 bis § 304 BGB bleiben unberührt.
2. Bei nachhaltiger Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wurde. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn nachträglich Umstände über die Vermögensverhältnisse des Bestellers bezweifelt werden, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird. Verweigert der Besteller die Hinterlegung des Sicherheitsbetrages oder würde die Durchführung des Auftrages von uns umfangreiche Vorarbeiten erfordern, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht auch so lange, wie der Besteller nicht alle anderen Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis erfüllt hat.
3. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Besteller und im Fall der Nichtabnahme und Nichterfüllung des Vertrages sind wir berechtigt, für angefallene Kosten und entgangenen Gewinn einen Betrag in Höhe von 25 % der vereinbarten Zahlungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer als pauschale Schadensersatzleistung zu verlangen, wobei es sowohl dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass der hier eingetretene Schaden geringer ist, als auch uns nachzuweisen, dass der eingetretene Schaden/entgangene Gewinn höher ist. Bei entsprechendem Nachweis verändert sich unsere Schadensersatzforderung entsprechend.
X. Datenspeicherung
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, das wir Ihre Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 Abs. 1, S. 1 BDSG) zulässig – EDV-mäßig speichern und verarbeiten.
XI. Verschiedenes
1. Der Besteller kann den erteilten Auftrag nur im Einvernehmen mit uns zurücknehmen.
2. Sollten in diesen Lieferbedingungen einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so sind sie so umzudeuten, dass der beabsichtigte Zweck erhalten bleibt. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.
3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht. Soweit der Besteller Kaufmann i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Ort unseres Firmensitzes ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch aus seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage jeglicher Reparatur- und Montageaufträge. Änderungen bedürfen der Schriftform und müssen durch Unterschrift beidseitig anerkannt werden.